Die Statuten des Polizeisportvereines Tirol
Übersicht
Präambel:
§ 1 Name
und Sitz des Vereines
§ 2 Zweck des Vereines
§ 3
Mittel zur Erreichung des Zweckes
§ 4 Mitgliedschaft
§
5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und
Pflichten der Vereinsmitglieder
§ 7 Vereinsorgane
§
8 Der Präsident
§ 9 Die Hauptversammlung
§ 9a
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 10 Der geschäftsführende
Vereinsvorstand
§ 10a Aufgaben des geschäftsführenden
Vereinsvorstandes
§ 11 Der erweiterte Vereinsvorstand
§
11a Aufgaben des erweiterten Vereinsvorstandes
§ 12 Die
Sektionen
§ 12a Aufgaben der Sektionen
§ 13 Die
Bezirke
§ 13a Aufgaben der Bezirke
§ 14 Die
Rechnungsprüfer
§ 15 Schriftverkehr
§ 16
Vereinsvermögen und Geldgebahrung
§ 17 Das
Schiedsgericht
§ 18 Auflösung des Vereines
Präambel
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
§1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Polizeisportverein Tirol", abgekürzt "PSV-T oder PSV-Tirol". Er hat seinen Sitz in Innsbruck am Sitz des Landespolizeikommandos für Tirol und übt seine Tätigkeit im gesamten Bundesland Tirol aus. Der Verein ist Mitglied des ÖPolSV und dadurch des Polices d'Europe (USPE) sowie der Union Sportive Internationale des Polices (USIP) und des ASVÖ (allgemeiner Sportverband Österreichs). § 2 Grundsätze und Zweck des Vereines Grundsatz: Der Verein ist überparteilich und unabhängig und ist gegenüber dem Österreichischen Polizeisportverband (ÖPolSV) autonom. Zweck: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: * die körperliche Ertüchtigung der Polizeibeamten und anderer sportinteressierter Menschen * die Förderung des Dienst- und Freizeitsportes, * die Vertiefung des Sportgedankens, * die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Institutionen und Firmen, * die Vertiefung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Zur Erzielung einer Breitenwirkung wird die Aufnahme von zivilen Vereinsmitgliedern, allgemeine Jugend- und Seniorenaktivitäten, gefördert Der Sportverein nimmt die sportlichen Interessen gegenüber dem Dienstgeber und dem ÖPolSV und sonstigen Institutionen wahr Jedwede Tätigkeit dient gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn abgestellt Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem jeweiligen Kalenderjahr. § 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes 1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: 2. Als ideelle Mittel dienen: * Die Bildung von Sektionen für einzelne Sportarten * Die Bildung von Bezirksorganisationen für die dezentrale Betreuung der Mitglieder * Durchführung sportlicher Veranstaltungen und Wettkämpfe, sowie die Teilnahme an solchen im In- und Ausland * Teilnahme an Sportveranstaltungen des Österreichischen Polizei Sportverbandes * Abhaltung des Trainings zur Erzielung sportlicher Leistungen * Anschaffung von Sportgeräten und sonstiger Ausrüstung * Durchführung von Veranstaltungen zur Vertiefung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit sowie zur Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Institutionen und Firmen * Betreiben einer Homepage * Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Vereinszweckes (zB Jahreszeitung) * Kooperation mit anderen Polizeivereinen und Ähnliches 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden: * durch Beiträge von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern * durch Erträge von Veranstaltungen * durch Spenden, Subventionen, Werbeeinnahmen und Sponsoring * durch Auflage von Druckwerken, Redaktionsbeiträge (zB Jahreszeitung) * durch Betreiben einer Homepage § 4 Mitgliedschaft Der Verein wird gebildet aus 1. Ordentlichen Mitgliedern, das sind alle Polizeibeamte und Vertragsbedienstete des Landespolizeikommandos für Tirol im Aktiv- oder Ruhestand sowie Angehörige der sonstigen dem BMI nachgeordneten Dienststellen mit sicherheits-polizeilichen Aufgaben einschließlich der Angehörigen des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive Tirol, die sich sportlich aktiv betätigen oder den Verein unterstützen wollen, 2. Zivilen Mitgliedern, das sind sportinteressierte Personen, die nicht unter den Personenkreis des Punktes 1. fallen, 3. Unterstützende Mitglieder, das sind alle Personen, die nicht den Punkten 1 oder 2 angehören und den Verein unterstützen wollen und 4. Ehrenmitgliedern, das sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. § 5 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT 1. Beginn: a) Die Mitgliedschaft für ordentliche, zivile und unterstützende Mitglieder (Personenkreis § 4) beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der nachweislichen Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages. Eine Ablehnung ist vom Vereinsvorstand zu begründen. b) Eine Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung zuerkannt. 2. Ende: Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt durch Ausschluss oder durch den Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit dem Vereinsvorstand schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden: • wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten (insbesondere wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages) • wegen Schädigung des Ansehens des Vereines oder • wegen Handlungen, die gegen die Vereinsinteressen gerichtet sind. Verfahren: a) Schriftlicher Antrag an den Vereinsvorstand durch drei Vorstandsmitglieder oder zehn Vereinsmitglieder mit Angabe der Gründe. Der Antrag ist von allen zu unterfertigen. b) Beratung des Vereinsvorstandes, Anhörung des Mitgliedes dessen Ausschluss beantragt wurde c) Entscheidung des erweiterten Vereinsvorstandes durch einfache Stimmenmehrheit d) Der Ausschluss aus dem Verein muss dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt werden e) Gegen einen solchen Beschluss des Vereinsvorstandes kann binnen 14 Tagen nach Kenntniserlangung an die Hauptversammlung (adressiert an den PSV-Tirol) ohne aufschiebende Wirkung berufen werden. Die Hauptversammlung entscheidet vereinsintern endgültig Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft verliert der Austretende oder Ausgeschlossene alle Rechte an den Verein. Dagegen bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aufrecht, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Mitgliedschaft bestanden. Bei Ende der Mitgliedschaft besteht für das ehemalige Mitglied kein Anspruch auf Rückerstattung von eingezahlten Mitgliedsbeiträgen und auf Auszahlung eines Vermögensanteiles des Vereines. § 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER VEREINSMITGLIEDER 1. Alle ordentlichen Vereinsmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines nach den geltenden Regeln in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen gemäß den jeweiligen Ausschreibungen teilzunehmen. 2. Alle unterstützenden und zivilen Vereinsmitglieder haben das Recht, die für sie bestimmten Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und an den für sie bestimmten Veranstaltungen gemäß den jeweiligen Ausschreibungen teilzunehmen. Sie können Vereins- oder Verbandsmeister jedoch nicht Polizei-Landesmeister oder Polizei-Bundesmeister werden. 3. Jedes Mitglied kann seine Wünsche, Anregungen, Beschwerden usw. an die zuständigen Vereinsorgane herantragen. 4. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Statuten des Vereines und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen. 5. Alle Mitglieder sind zur Bezahlung ihrer Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Ehrenmitglieder sind davon ausgenommen. § 7 VEREINSORGANE 1. Der Präsident 2. Die Hauptversammlung 3. Der geschäftsführende Vereinsvorstand 4. Der erweiterte Vereinsvorstand 5. Die Rechnungsprüfer 6. Das Schiedsgericht § 8 DER PRÄSIDENT Der Präsident des PSV-T ist der Landespolizeikommandant, wenn er diese Funktion auf Antrag des Vereinsvorstandes annimmt. § 8a AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN • Repräsentiert den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach Außen • Bildet die konstruktive Verbindung zwischen Dienstgeber und dem PSV-Tirol • Eröffnet die Hauptversammlung und führt den Vorsitz • Leitung von Neuwahlen § 9 DIE HAUPTVERSAMMLUNG 1. Die Hauptversammlung ist das höchste Kollegialorgan des Vereines. 2. Es gibt ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen. 3. In jedem Kalenderjahr ist eine ordentliche Hauptversammlung abzuhalten, und zwar grundsätzlich im ersten Quartal jeden Jahres. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem jeweiligen Kalenderjahr 4. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen: a. über Beschluss des Vereinsvorstandes b. über Beschluss der Hauptversammlung oder c. über schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder oder der Rechnungsprüfer. 5. In der Hauptversammlung haben alle Mitglieder Sitz und alle ordentlichen und zivilen Mitglieder auch Stimme. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Zivile Mitglieder haben das aktive Wahlrecht, das passive Wahlrecht jedoch nur nach Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Ein ziviles Mitglied kann nicht in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. 6. Die Einberufung der Hauptversammlung hat der Obmann mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt durch Verlautbarung zu veranlassen. In dieser Verlautbarung ist die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Hauptversammlung aufzunehmen. 7. Alle Mitglieder sind berechtigt, an die Hauptversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Hauptversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich vorgelegt werden. 8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist zur angesetzten Beginnzeit der Hauptversammlung diese Mindestzahl nicht anwesend, so ist die Hauptversammlung eine halbe Stunde später mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. 9. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Falls diese Funktionäre durch Tod, Krankheit oder anderer schwerwiegender Umstände den Vorsitz nicht führen können, übernimmt das an Lebensjahren älteste ordentliche erweiterte Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem insbesondere der Gegenstand der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren satzungsgemäße Gültigkeit zu ersehen sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen. 11. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen zählen nicht dazu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft, die Änderung der Vereinssatzungen oder die Auflösung des Vereines erfordern mindestens eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Abstimmungen können geheim oder offen erfolgen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn dies der Vorsitzende verfügt oder von mindestens 20 anwesenden Mitgliedern beantragt wird. Ist über einen Antrag, der den Vorsitzenden betrifft, abzustimmen, so hat dieser bis zur Erledigung des Antrages den Vorsitz abzugeben; er nimmt an der Abstimmung nicht teil. § 9a AUFGABEN DER HAUPTVERSAMMLUNG Zum Aufgabenbereich der Hauptversammlung gehören: 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung 3. Entgegennahme des Berichtes des Vereinsvorstandes 4. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer 5. Entlastung des Kassiers und des Vereinsvorstandes 6. Alle drei Jahre Neuwahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes, deren Stellvertreter und der Rechnungsprüfer. Die Vertreter der Bezirke werden von den ordentlichen Mitgliedern in den jeweiligen Bezirken nominiert. 7. Änderungen der Vereinsstatuten 8. Feststellung der Höhe des Mitgliedsbeitrages 9. Ernennung zum Ehrenmitglied 10. Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss aus dem Verein 11. Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehender Angelegenheiten 12. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder 13. Bekanntgabe des Programmes für das kommende Vereinsjahr 14. Auflösung des Vereines 15. Beschlussfassung über den Voranschlag 16. Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 17. Beschluss der Geschäftsordnung 18. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, welche den Verein länger als ein Jahr verpflichten oder aus dem Jahreseinkommen nicht gedeckt werden können. § 10 DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VEREINSVORSTAND 1. Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus: a) dem Obmann und zwei Stellvertretern b) dem Schriftführer c) dem Kassier d) dem Sportleiter Die Stellvertreter der unter b – d angeführten Vorstandsmitglieder gehören nur im Vertretungsfalle dem Vereinsvorstand mit Sitz und Stimme an. 2. Die Funktionsdauer der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter beträgt drei Jahre. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Fällt der geschäftsführende Vorstand ohne Ergänzung aus dem erweiterten Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. 3. Der geschäftsführende Vereinsvorstand ist vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung hat zeitgerecht und unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann dies auch mündlich oder telefonisch geschehen. In den Sitzungen des geschäftsführenden Vereinsvorstandes führt der Obmann den Vorsitz, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der geschäftsführende Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder geladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vereinsvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, aus dem der Gang der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse sowie deren satzungsgemäßes Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Obmann und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 10a AUFGABEN DES GESCHÄFTSFÜHRENDEN VEREINSVORSTANDES 1. Dem Vereinsvorstand obliegt unter Bedachtnahme auf die Statuten des Vereines und auf die Beschlüsse der Hauptversammlung die Führung und Leitung des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereines. Im Besonderen gehört zu seinen Aufgaben: a) Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Vereinsvorstandes und der Hauptversammlungen b) Umsetzung der Beschlüsse des erweiterten Vereinsvorstandes und der Hauptversammlung c) Koordinierung der Arbeit in den Sektionen/Bezirken d) Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen und Tätigkeiten der Sektionen/Bezirke, bei denen die Sektionen/Bezirke nach außen in Erscheinung treten. e) Weisungsrecht an die Sektionsleiter und Bezirkssportwarte in jenen Angelegenheiten, in denen dies zur gleichmäßigen Behandlung aller Sektionen und Bezirke des Vereines notwendig ist. f) Erstellung eines Jahresfinanzierungsrahmens unter Berücksichtigung der Vorschläge der einzelnen Sektionen/Bezirke, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses = Jahresrechnungslegung. g) Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich in den Aufgabenbereich eines anderen Vereinsorgans fallen. h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein 2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der Statuten, führt den Vorsitz in Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vereinsvorstandes, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er ist berechtigt, in besonders dringenden Fällen auch ohne vorherigen Beschluss des geschäftsführenden Vereinsvorstandes die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er muss jedoch sobald wie möglich die Angelegenheit dem geschäftsführenden Vorstand zur nachträglichen Beschlussfassung unterbreiten. Über geringfügige Geschäfte des täglichen Betriebes entscheidet der Obmann ohne vorherige Genehmigung durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand. Die Höhe der jeweiligen Geschäftssumme wird vom erweiterten Vereinsvorstand festgelegt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen des erstellten und von der Hauptversammlung genehmigten Jahresfinanzierungsplanes ist möglich. Das Recht auf Auskunft und auf Eingriff durch den erweiterten Vorstand wird dadurch nicht berührt. 3. Der Schriftführer hat nach den Weisungen des Obmannes den Schriftverkehr des Vereines abzuwickeln und bei den Sitzungen der Hauptversammlung und den Vorstandssitzungen des Vereines das Protokoll zu führen. Er hat den Obmann bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen. 4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat ein Kassabuch zu führen, aus dem die Geldgebarung mit allen Zu- und Abgaben ersichtlich sein muss. die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer dürfen jederzeit in das Kassabuch Einsicht nehmen. 5. Der Kassier hat den Jahresabschlussbericht spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung dem Vereinsvorstand und den Rechnungsprüfern vorzulegen. 6. Der Sportleiter koordiniert in Vorbereitung und Durchführung die gesamten überregionalen sportlichen Angelegenheiten des Vereines in enger Zusammenarbeit mit den Sektionsleitern und vertritt diese im geschäftsführenden Vorstand. 7. Die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder haben grundsätzlich im Verhinderungsfalle die eigentlichen Vorstandsmitglieder zu vertreten und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Erforderlichenfalls kann auch eine Aufgabenteilung der eigentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder erfolgen. 8. Die unter § 10a Abs. 2 bis 6 angeführten Vereinsfunktionäre sind dem Vereinsvorstand als Kollegialorgan verantwortlich. Der Vereinsvorstand ist gegenüber der Hauptversammlung verantwortlich 9. Zeichnungsberechtigung: Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. § 11 DER ERWEITERTE VEREINSVORSTAND Der erweiterte Vereinsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vereinsvorstand, den Sektionsleitern, den Bezirkssportwarten, dem Pressereferenten sowie allfällige weitere vom Obmann normierte Mitglieder. 1. Die Funktionsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und deren Stellvertreter beträgt drei Jahre. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich. Der erweiterte Vereinsvorstand kann ein Vorstandsmitglied (Stellvertreter) von seiner Funktion entheben, wenn es innerhalb einer Funktionsperiode an mehr als drei Sitzungen des Vereinsvorstandes unentschuldigt und unbegründet nicht teilgenommen hat. Der erweiterte Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der erweiterte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der geschäftsführende oder erweiterte Vorstand ohne Ergänzung oder Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. 2. Der erweiterte Vereinsvorstand ist vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes oder der Rechnungsprüfer ist der erweiterte Vorstand binnen einer Woche einzuberufen. Die Einberufung hat zeitgerecht und unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann dies auch mündlich oder telefonisch geschehen. In den Sitzungen des erweiterten Vereinsvorstandes führt der Obmann den Vorsitz, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Der erweiterte Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, aus dem der Gang der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse sowie deren satzungsgemäßes Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Obmann und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 11a AUFGABEN DES ERWEITERTEN VEREINSVORSTANDES 1. Dem erweiterten Vereinsvorstand obliegt unter Bedachtnahme auf die Statuten des Vereines und auf die Beschlüsse der Hauptversammlung die Führung und Leitung des Vereines. Im Besonderen gehört zu seinen Aufgaben: a) Mitwirkung bei der Vorbereitung zur Hauptversammlung b) Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung c) Entscheidung über die Ablehnung neuer Vereinsmitglieder sowie über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern d) Entscheidung über die Bildung von Sektionen e) Entscheidung über die Auflösung von Sektionen f) Koordinierung der Arbeit in den Sektionen/Bezirken g) Erforderlichenfalls Erlassung einer Ordnung für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte (Geschäftsordnung). 2. Der Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen des erstellten und von der Hauptversammlung genehmigten Jahresfinanzierungsplanes ist möglich. Das Recht auf Auskunft und auf Eingriff durch den Vorstand wird dadurch nicht berührt. 3. Die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Sektionsleiter und Bezirkssportwarte haben grundsätzlich im Verhinderungsfalle die eigentlichen Vorstandsmitglieder zu vertreten und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Erforderlichenfalls kann auch eine Aufgabenteilung der eigentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder erfolgen. 4. Die Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes sind der Hauptversammlung als Kollegialorgan verantwortlich. § 12 DIE SEKTIONEN 1. Innerhalb des Polizeisportvereins Tirol können für einzelne Sportarten gemäß den Intentionen des § 2 Sektionen gebildet werden, wenn ein schriftlicher Antrag durch ein ordentliches Mitglied gestellt wird und der erweiterte Vereinsvorstand der Errichtung einer Sektion zustimmt. Lehnt der erweiterte Vorstand die Bildung einer Sektion ab, so hat er dies zu begründen. 2. Die Errichtung und die sektionsinternen Strukturen werden durch eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen der Statuten geregelt, wobei insbesondere die Grenzen der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO einzuhalten sind. Jeder Sektion kann von der Hauptversammlung das Recht auf eigene Geldgebarung zuerkannt werden. 3. Im Falle der Zuerkennung des Rechtes auf eigene Geldgebarung hat die Sektion folgende Regelmechanismen gegenüber dem Vorstand einzuhalten. a. Erstellung und Vorlage eines Finanzierungsplanes über zu erwartende Einnahmen und Ausgaben während des Rechnungsjahres bei der Hauptversammlung. b. Abweichungen von diesem Finanzierungsplan sind an die Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes gebunden. c. Die Vorlage des Rechnungsergebnisses an den Vorstand hat bis zum 10. Jänner jeden Jahres zu erfolgen und ist Bestandteil der Rechnungsprüfung des Vereines. § 12a AUFGABEN DER SEKTIONEN Unter Berücksichtigung der Statuten des Vereines, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des geschäftsführenden oder des erweiterten Vereinsvorstandes haben die Sektionen folgende Aufgaben: 1. Wahrnehmung aller Interessen der Sektionen gegenüber den Vereinsorganen. 2. Antragstellung und Berichterstattung über alle beabsichtigten bzw. durchgeführten Veranstaltungen und Tätigkeiten, bei denen die Sektionen nach außen in Erscheinung treten. 3. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Tätigkeiten, die vom geschäftsführenden Vereinsvorstand genehmigt wurden. 4. Erstellung von Vorschlägen über die Sektionsarbeit für den Jahresfinanzierungsrahmen des Vereines soweit diese nicht durch eigene Geldgebarung abgedeckt werden kann. 5. Die Sektionen entscheiden eigenständig über die Aufnahme / Ablehnung von zivilen Mitgliedern. Weiters entscheiden die Sektionen über den Ausschluss von zivilen Mitgliedern. Berufungen über Entscheidungen der Sektionen sind letztendlich vom erweiterten Vereinsvorstand zu entscheiden. § 12b Auflösung einer Sektion 1. Die Sektionen können vom erweiterten Vereinsvorstand aufgelöst werden: • Auf Antrag des Sektionsleiters • wegen Schädigung des Ansehen des Vereines oder • wegen Handlungen, die gegen die Vereinsinteressen bzw. dem Vereinszweck gerichtet sind. 2. Der erweiterte Vorstand hat – sofern Sektionsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. 3. Bei Auflösung einer Sektion oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweck ergeht das verbleibende Sektionsvermögen an die Vereinskasse des Polizeisportvereins Tirol, sofern dieser noch abgabenrechtlich gemeinnützig im Sinn der §§ 34 ff BAO ist. Der Verein „PSV-Tirol“ verpflichtet sich für diesen Fall, das Vermögen verzinslicht anzulegen und im Falle, dass innerhalb von zwei Jahren eine gleichartige Sektion sich bildet, dieses Vermögen der Sektion zuzuteilen. In allen anderen Fällen ist das Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich soll es Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der PSV-Tirol verfolgen. § 13 DIE BEZIRKE Der Bezirk besteht aus dem Bezirkssportwart und den im Bezirk wohnhaften oder beschäftigten Mitgliedern. Die Einrichtung von bezirksinternen Strukturen wird durch eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen der Statuten geregelt, wobei insbesondere die Grenzen der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO einzuhalten sind. § 13a AUFGABEN DER BEZIRKE Unter Berücksichtigung der Satzungen, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des geschäftsführenden oder erweiterten Vereinsvorstandes haben die Bezirkssportwarte in den Bezirken folgende Aufgaben: 1. Wahrnehmung aller Interessen der Bezirke gegenüber den Vereinsorganen. 2. Antragstellung und Berichterstattung über alle beabsichtigen bzw. durchgeführten Veranstaltungen und Tätigkeiten, bei denen die Bezirke nach außen in Erscheinung treten. 3. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Tätigkeiten, die vom Vereinsvorstand genehmigt wurden. 4. Erstellung von Vorschlägen über die Bezirksarbeit für den Jahresfinanzierungsrahmen des PSV-T. § 13b Auflösung einer Bezirksorganistion 1. Die freiwillige Auflösung einer Bezirksorganisation wird vom Bezirkssportwart beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt. 2. Der geschäftsführende Vorstand hat – sofern Vermögen der Bezirksorganisation vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. 3. Bei Auflösung einer Bezirksorganisation oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweck ergeht das verbleibende Bezirksvermögen an die Vereinskasse des Polizeisportvereins Tirol, sofern dieser noch abgabenrechtlich gemeinnützig im Sinn der §§ 34 ff BAO ist. Der Verein „PSV-Tirol“ verpflichtet sich für diesen Fall, das Vermögen verzinslicht anzulegen und im Falle, dass innerhalb von zwei Jahren eine gleichartige Bezirksorganisation sich bildet, dieses Vermögen der Bezirksorganisation zuzuteilen. In allen anderen Fällen ist das Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich soll es Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der PSV-Tirol verfolgen. § 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER Aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder werden von der Hauptversammlung für drei Jahre – gleichzeitig mit dem Vereinsvorstand – zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese dürfen weder dem erweiterten noch dem geschäftsführenden Vereinsvorstand angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit. Es steht ihnen frei, jederzeit in den Schriftverkehr, das Kassabuch, die sonstigen Evidenzen und Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und darüber Aufklärung zu verlangen. Über ihre Feststellung haben sie jährlich der ordentlichen Hauptversammlung zu berichten. Sektionen und Bezirke mit eigener Geldgebarung haben ebenfalls zwei Rechnungsprüfer namhaft zu machen. Über ihre Feststellungen haben sie jährlich der Sektions- bzw. Bezirksversammlung, sollte eine derartige Versammlung nicht stattfinden dem erweiterten Vereinsvorstand, zu berichten. Ferner sind besondere Wahrnehmungen jedenfalls an den geschäftsführenden Vereinsvorstand weiterzuleiten. § 15 SCHRIFTVERKEHR Alle schriftlichen Ausfertigungen des Vereines sind grundsätzlich vom Obmann und vom Schriftführer zu unterfertigen. In Angelegenheiten einer Sektion/Bezirk kann auch der Obmann und der betreffende Sektionsleiter / Bezirkssportwart unterschreiben. In finanziellen Angelegenheiten ist die Unterschrift des Obmannes und des Kassiers (in Abwesenheit deren Stellvertreter) erforderlich. Abweichend von dieser Regel kann der Obmann mit der Abwicklung des Schriftverkehrs generell oder für bestimmte Angelegenheiten auch andere Vereinsfunktionäre mit Unterschriftsbefugnis betrauen. In diesen Fällen ist der Obmann mittels Durchschrift vom Inhalt des Schriftstückes in Kenntnis zu setzen. § 16 VEREINSVERMÖGEN UND GELDGEBARUNG 1. Vereinsvermögen kann in Form von Geld (Bargeld, Giro- oder Sparkonto), von beweglichen und unbeweglichen Sachwerten gebildet werden. Der geschäftsführende Vereinsvorstand muss über das Vereinsvermögen Auskunft geben können. Das Vereinsvermögen muss durch entsprechende Evidenzen (Kassabuch, Kontoauszüge, Inventarverzeichnisse udgl.) nachweisbar sein. Siegertrophäen, Erinnerungsgeschenke von Veranstaltungen, Pokale udgl., die nicht rein persönliche Preise und Geschenke sind, bleiben Eigentum des Vereines. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der erweiterte Vereinsvorstand. 2. Die Geldgebarung des PSV-T wird vom Kassier geführt. Hievon ausgenommen ist die Geldgebarung der Sektionen und Bezirke, denen vom erweiterten Vereinsvorstand das Recht auf eine eigene Geldgebarung zugestanden wurde. Über alle finanziellen Angelegenheiten, die den Rahmen der sektion- oder bezirksinternen Geldgebarung übersteigt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Sektionen und Bezirke mit eigener Geldgebarung haben jährlich bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Hauptversammlung dem geschäftsführenden Vereinsvorstand einen Finanzierungsplan über das kommende Vereinsjahr, gegliedert in Einnahmen, Ausgaben und Mittelbeschaffung, vorzulegen, wenn mit dem eigenen Finanzierungsrahmen nicht das Auslangen gefunden werden kann. Sektions- und Bezirkssportwart ohne eigene Geldgebarung haben dies jedenfalls durchzuführen. 3. Vereinsinventar: Inventargegenstände sind von den Sektionen evident zu halten. Auf Beschluss des geschäftsführenden Vereinsvorstandes ist darüber jederzeit Auskunft zu erteilen. Inventargegenstände, die nicht einer Sektion zugeordnet sind, werden von einem Inventarverwalter evident gehalten; § 17 DAS SCHIEDSGERICHT 1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem erweiterten Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den erweiterten Vereinsvorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den erweiterten Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 18 AUFLÖSUNG DES VEREINES 1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 3. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich soll es Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der PSV-Tirol verfolgen. 4. Der letzte geschäftsführende Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb der selben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.